













Grundsätzlich bleiben die Metalle in der Asche des Verstorbenen. Der an der Delegiertenversammlung 2014 gutgeheissene Verhaltenskodex des Verbandes ( http://www.kremation-svfb.ch/news/verhaltenskodex ) sieht vor, dass Abweichungen von diesem Grundsatz "gegenüber den Angehörigen offen und klar deklariert bzw. der Umgang mit Wertstoffen nachvollziehbar dargestellt werden". Im Falle der Verwertung verpflichtet sich das Krematorium zu absoluter Transparenz über den Verbleib der Erlöse.
Selbstverständlich. Jeder Sarg kann der Verbrennung nur einzeln zugeführt werden. Übrigens: eine Einäscherung dauert in der Regel ungefähr eine Stunde und wird bei Temperaturen von 800 bis 1000°C durchgeführt.
Kinder, die ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen oder ein Geburtsgewicht von mindestens 500g aufweisen, müssen zivilstandsamtlich angemeldet werden (Bestattungs- oder Zivilstandsamt). Totgeburten können erdbestattet oder kremiert werden.
Nein. In Krematorien werden nur verstorbene Menschen und Humanteile aus Spitälern eingeäschert. Für verstorbene Tiere gibt es Tierkrematorien.
In vielen Gemeinden ist es möglich, Erklärung über die Bestattungsart zu hinterlegen. Das handschriftlich unterzeichnete Dokument mit den Wünschen ist für die Angehörigen und die Behörden verbindlich.
Nein. Seit dem 5. Juli 1963 anerkennt die römisch-katholische Kirche die Feuerbestattung, ohne ihren grundsätzlichen Standpunkt aufzugeben, wonach die Erdbestattung Vorrang habe.
In der Schweiz gilt die Kremation als Bestattung (im Gegensatz zu einigen anderen Ländern, in denen nur die Beisetzung auf einem Friedhof als Bestattung im eigentlichen Sinn gilt). Das heisst, die Asche darf ohne behördliche Bewilligung von den Angehörigen zu Hause aufbewahrt, im eigenen Garten beigesetzt oder in der Natur ausgestreut werden (die Aschen werden dafür im Krematorium Chur standardmässig maschinell zerkleinert) und muss nicht wie in anderen Ländern üblich auf einem Friedhof beigesetzt werden.
Beachten Sie aber allfällige kantonale Vorschriften betreffend Ausbringung in der Natur. So wird meist ein Ausstreuen in fliessende oder stehende Gewässer untersagt und bei Erdbeisetzungen ist eine verrottende Urne zu verwenden.